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Rechtswissenschaftliche Fakultät

Zivilprozessrecht

Das Zivilprozessrecht regelt das Verfahren zur Abklärung des Bestandes umstrittener privatrechtlicher Berechtigungen.

Beispiel: X pflanzt in ihrem Garten eine drei Meter hohe Tanne, wobei der Abstand zum Grundstück ihres Nachbarn Y weniger als einen Meter beträgt. Durch den Schattenwurf der Tanne fühlt sich dieser gestört. Er ist der Meinung, X dürfe eine Tanne von dieser Höhe nicht derart nahe an sein Grundstück setzen. X und Y geraten darob in Streit.

Obergericht

Um zu klären, ob die Tanne so hat gepflanzt werden dürfen oder nicht, können X und Y das Gericht um eine Entscheidung anrufen. Das Zivilprozessrecht umfasst alle Rechtsnormen, die bestimmen, wie das Verfahren vor Gericht zur Prüfung der geltend gemachten zivilrechtlichen Berechtigungen durchgeführt wird. Dies umfasst beispielsweise die Fragen, welches Gericht örtlich und sachlich zuständig ist, ob ein einzelner Richter oder ein Kollegialgericht entscheidet, welche Partei welche Tatsachenbehauptungen beweisen muss, welche Beweismittel zugelassen sind, innerhalb welcher Fristen welche Parteihandlungen erfolgen müssen und wie sich die Parteien gegen einen abschlägigen Entscheid zur Wehr setzen können. Ziel des Gerichtsverfahrens ist es, einen Entscheid herbeizuführen, in dem für beide Parteien verbindlich über die behauptete zivilrechtliche Berechtigung entschieden wird.

Das Zivilprozessrecht regelt hauptsächlich das Verfahren vor staatlichen Gerichten. Auf Wunsch der Parteien kann der Streit aber auch in ein alternatives Streitbeilegungsverfahren verlegt werden. Zu nennen sind hier insbesondere die Schiedsgerichtsbarkeit sowie die Mediation.

Das Zivilverfahrensrecht ist kantonales Recht. Im Unterschied zum materiellen Recht ist das Zivilprozessrecht noch nicht gesamtschweizerisch vereinheitlicht. Für die Praxis bringt dies erhebliche Probleme mit sich, da Zivilprozesse in jedem Kanton nach dessen eigener Zivilprozessordnung geführt werden. Auf Bundesebene sind deshalb Bestrebungen im Gange, das Zivilverfahrensrecht schweizweit zu vereinheitlichen. Seit Sommer 2006 liegt der bundesrätliche Entwurf für eine Schweizerische Zivilprozessordnung vor. Zurzeit wird dieser Entwurf in den eidgenössischen Räten behandelt. Mit dem Inkrafttreten einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung ist nicht vor 2010 zu rechnen.