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Rechtswissenschaftliche Fakultät

Zwangsvollstreckungsrecht

Der Zivilprozess wird durch Urteil abgeschlossen. Im Urteil hält das Gericht die umstrittenen Rechte und Pflichten der Parteien autoritativ fest. Leistet eine Partei den gerichtlichen Anordnungen im Urteil nicht freiwillig Folge, können sie mittels Zwang durchgesetzt werden. Die zwangsweise Durchsetzung wird als Zwangsvollstreckung bezeichnet. Sie umfasst alle Rechtsnormen, die den Einsatz staatlichen Zwangs zur Verwirklichung zivilrechtlicher Ansprüche regeln.

Tanne

Bild: Reinhard Karger

Beispiel: Im zuvor genannten Fall erhält Y mit seinem Vorbringen, X habe die Tanne zu nahe an sein Grundstück gesetzt, im Prozess Recht. Das Gericht verurteilt X, die Tanne zu beseitigen.

Y hält nun wohl ein Urteil in Händen, dass ihm hoheitlich bestätigt, dass ihm ein Anspruch auf Beseitigung der Tanne zusteht. Allein durch das Urteil wird die Tanne noch nicht zu Fall gebracht. Das Zwangsvollstreckungsrecht regelt nun, wie vorgegangen werden muss, um die im Urteil getroffenen Anordnungen zwangsweise durchzusetzen, wenn X ihnen nicht freiwillig nachkommt. Dabei stellen sich etwa folgende Fragen: Mit welchen Mitteln kann X gezwungen werden, das Urteil zu befolgen und die Tanne zu beseitigen? Wer ist für die Anordnung von Zwangsmassnahmen gegen X zuständig? Welche Einwendungen darf X in diesem Verfahrensstadium noch vorbringen, um die Entfernung der Tanne zu verhindern?

Alle diese Fragen beantworteten zurzeit noch die kantonalen Zivilprozessordnungen. Erst im Zuge der Vereinheitlichung des Zivilverfahrensrechts auf Bundesebene werden sie für die Schweiz einheitlich geregelt werden.

Etwas anderes gilt, wenn der zwangsweise durchzusetzende Anspruch in einer Geldforderung besteht (z.B. eine Kaufpreisforderung). Die Zwangsvollstreckung von Forderungen, die auf Zahlung einer Geldschuld lauten, richtet sich nach einem eigens dafür geschaffenen Gesetz, dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Im Unterschied zur eben beschriebenen Zwangsvollstreckung von Realleistungen, die momentan noch im kantonalen Recht normiert wird, ist die Zwangsvollstreckung von Geldleistungen bereits seit über hundert Jahren gesamtschweizerisch vereinheitlicht.

Die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen sieht sich mit speziellen Problemen konfrontiert. Sie wird mit dem Begehren um Betreibung des Schuldners in Gang gesetzt. Regelmässig erfolgt sie, ohne dass oder bevor in einem Gerichtsverfahren entschieden worden ist, ob der geltend gemachte Anspruch überhaupt besteht. Das SchKG sieht deshalb verschiedene Mechanismen vor, um die Anspruchsprüfung im Rahmen der Zwangsvollstreckung noch nachzuholen.

Für den Fortgang des Betreibungsverfahrens wird danach unterschieden, ob der betriebene Schuldner im Handelsregister eingetragen ist oder nicht:

- Ist der Betriebene nicht im Handelsregister eingetragen, wird die Betreibung mit der Pfändung fortgesetzt, d.h. wenn er nicht freiwillig zahlt, werden seine Vermögenswerte in der Höhe der betriebenen Forderung gepfändet, zwangsverwertet und der betreibende Gläubiger aus dem Erlös befriedigt. Reicht das pfändbare Vermögen des Schuldners zur Deckung der in Betreibung gesetzten Forderung nicht aus, erhält der Gläubiger für den ungedeckt gebliebenen Teil seiner Forderung einen Verlustschein. Der durch den Verlustschein ausgewiesene, ungedeckt gebliebene Teil der Forderung verjährt während der nächsten 20 Jahre nicht.
   
- Ist der Betriebene im Handelsregister eingetragen, wird über ihn der Konkurs eröffnet. Das bedeutet, dass, sofern der Schuldner nicht sämtliche Forderungen gegen ihn begleicht, alle seine Vermögenswerte zwangsverwertet werden und der Erlös nach einem bestimmten Schlüssel an alle seine Gläubiger verteilt wird. Für den ungedeckt gebliebenen Teil ihrer Forderungen erhalten die Gläubiger wiederum einen Verlustschein.

Auspfändung, Konkurs, Zwangsverwertung des Vermögens und Verlustschein bilden für den Schuldner einschneidende Ereignisse mit weitreichenden Folgen. Um es nicht so weit kommen zu lassen, stellt das Gesetz mit dem sog. Nachlassverfahren ein Verfahren zur Verfügung, um unter staatlicher Hilfe zuvor bzw. stattdessen zu versuchen, mit den Gläubigern einen Kompromiss herbeizuführen, der idealerweise eine Sanierung ermöglicht. Derzeit sind Bestrebungen im Gang, das Nachlassverfahren zu optimieren. Der Bund hat hierfür eine Expertenkommission zur Revision des Nachlassverfahrens gebildet, in der u.a. auch Prof. Meier Einsitz nimmt.