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Rechtswissenschaftliche Fakultät

Schiedsgerichtsbarkeit

Im Rahmen ihrer Privatautonomie können die Parteien vereinbaren, ihre Rechtsstreitigkeiten anstelle der staatlichen Gerichtsbarkeit einem privaten Schiedsgericht zu unterbreiten. Die Schiedsrichter werden von den Parteien selbst gewählt. Das Schiedsgericht ist ein privates Entscheidungsorgan, seine Entscheide haben jedoch dieselbe Wirkung wie rechtskräftige Gerichtsurteile. Die Autorität des Schiedsgerichts beruht auf der Vereinbarung der Parteien (Schiedsvertrag oder Schiedsklausel); zugleich wird durch diese Vereinbarung die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte für die erfassten Rechtsstreitigkeiten ausgeschaltet.

Händedruck

Besonders bedeutsam ist die Schiedsgerichtsbarkeit im internationalen Geschäftsverkehr, vor allem in Fällen, in denen es um hohe Streitwerte geht. Die Schiedsgerichtsbarkeit bietet in diesem Bereich eine Reihe von Vorteilen: Das Verfahren des Schiedsgerichts ist flexibler als ein Gerichtsverfahren und kann von den Parteien nach ihren Bedürfnissen weitgehend selbst gestaltet werden. Als Schiedsrichter können Personen bestimmt werden, die nicht nur Rechtsexperten sind, sondern auch über Spezialwissen im jeweiligen Geschäftsfeld verfügen. Ferner gewährleistet ein Schiedsverfahren ein hohes Mass an Vertraulichkeit, da Schiedsverfahren anders als gerichtliche Verfahren nicht öffentlich sind. Schiedssprüche unterliegen zudem nur sehr beschränkt der Anfechtung durch Rechtsbehelfe; dies kann zur zügigen Erledigung der Streitigkeiten beitragen. Insbesondere aber können Schiedssprüche deutlich einfacher im Ausland anerkannt und vollstreckt werden als Urteile staatlicher Gerichte, vor allem im Verhältnis zu nichteuropäischen Staaten.

Für die Organisation des Schiedsverfahrens können die Parteien auf Schiedsinstitutionen zurückgreifen, die häufig an Handelskammern angegliedert sind. Solche Schiedsinstitutionen stellen Verfahrensordnungen für das Schiedsverfahren zur Verfügung und erbringen verschiedene Dienstleistungen im Rahmen des Schiedsverfahrens. Die Parteien können sich aber auch dafür entscheiden, das Verfahren völlig ausserhalb jedes institutionellen Rahmens zu halten (so genanntes ad-hoc-Schiedsverfahren).

Die Schweiz ist ein bedeutender internationaler Schiedsplatz – viele Unternehmen entscheiden sich dafür, für den Fall von Streitigkeiten ein Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz anzurufen. Die gesetzlichen Grundlagen für die internationale Schiedsgerichtsbarkeit sind in der Schweiz die Artikel 176 bis 194 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG). Die Schweiz ist Vertragsstaat des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche; Regelungen über die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche finden sich darüber hinaus in einigen weiteren völkerrechtlichen Verträgen. Der rechtliche Rahmen für die Schiedsgerichtsbarkeit in Fällen ohne internationalen Bezug findet sich im Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit und künftig in der schweizerischen Zivilprozessordnung.