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Rechtswissenschaftliche Fakultät

Restatement of European Insurance Contract Law

Bisher war ausschliesslich vom schweizerischen Versicherungsrecht die Rede. Es gibt aber seit einiger Zeit Bemühungen, über die verschiedenen einzelstaatlichen Regelungen des Versicherungsvertragsrechts hinauszugehen und dieses auf europäischer Ebene zu vereinheitlichen.

Den Rahmen bilden Überlegungen, das gesamte Privatrecht auf europäischer Ebene zu vereinheitlichen, namentlich durch Schaffung eines „Europäischen Zivilgesetzbuches“. Die EG hat bisher lediglich punktuelle Regelungen im Privatrecht erlassen, die insbesondere dem Konsumentenschutz dienen; ein umfassender Erlass zum Privatrecht fehlt jedoch.

Als Teilaspekt dieses Vereinheitlichungsprojekts wurde im Jahr 1999 eine Expertengruppe gebildet, die Vorschläge für eine europarechtliche Regelung des Versicherungsvertragsrechts ausarbeiten soll. Die Gruppe besteht aus rund 20 Experten des Versicherungsrechts, die verschiedenen europäischen Ländern angehören. Präsident der Gruppe ist Prof. Dr. Helmut Heiss, der – wie bereits erwähnt – seit Herbstsemester 2007 an der Universität Zürich lehrt. Ein weiteres Mitglied ist Prof. Dr. Anton K. Schnyder, sodass die Universität Zürich gleich mit zwei Experten vertreten ist – und dies, obwohl die Schweiz nicht Mitglied der EU ist.

Ziel der Expertengruppe ist es, ein „Restatement of European Insurance Contract Law“ auszuarbei-ten. Was bedeutet das? Das Arbeitsprogramm besteht darin, zunächst das in Europa geltende Versicherungsvertragsrecht zu erfassen, um es dann auf gemeinsame Nenner zusammenzuführen, eingängige Vorschriften zu formulieren und, wo erforderlich, auch Neuerungen vorzuschlagen.

Es ist geplant, einen ersten Teil des Restatement-Projekts Ende 2007/Anfang 2008 der Europäischen Kommission zu übergeben und anschliessend zu veröffentlichen. Es ist denkbar, dass die Vorschläge später in eine EG-Verordnung übernommen werden. Ein anderes Szenario könnte darin bestehen, dass die Nationalstaaten ein Wahlrecht einführen, sodass die Parteien eines Versicherungsvertrages statt eines nationalen Rechts das Restatement auf den Vertrag für anwendbar erklären könnten (sogenanntes optionales Instrument). Wie die EU über das weitere Vorgehen letztlich entscheiden wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht vorausgesagt werden.