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Rechtswissenschaftliche Fakultät

Beispiel aus dem Privatversicherungsrecht

Anzeigepflichtverletzung

Totalrevision des Versicherungs- vertragsgesetztes

Mitarbeit am künftigen Privatversicherungsgesetz der Schweiz.

Restatement of European Insurance Contract Law

Regelung des Versicherungsvertragsrechts auf europäischer Ebene.

Versicherungsrecht

Allgemeines

Versicherungen sind aus dem Leben kaum mehr wegzudenken. Jede Person ist in verschiedene Versicherungssysteme eingebunden, die sie gegen unterschiedliche Risiken absichern sollen: Krankheit, Alter, Unfall, Diebstahl etc. − die Liste liesse sich beinahe beliebig weiterführen. Das Bedürfnis, sich gegen Risiken abzusichern, ist nach landläufiger Meinung gerade in der Schweiz besonders ausgeprägt. Man spricht sogar von einer „Versicherungsmentalität“.

Aus Sicht des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten dienen Versicherungen dazu, den eingetretenen Schaden ersetzt zu erhalten, wenn sich das versicherte Ereignis (Risiko) verwirklicht hat.

 

Beispiel: Ein Arzt verschreibt wegen einer Infektion (= Risiko) ein Antibiotikum. Die Kosten für die ärztliche Behandlung und das Medikament (= Schaden) werden von der Krankenkasse des Patienten bezahlt.

Die verschiedenen Versicherungen können danach unterschieden werden, ob sie auf öffentlichrechtlicher oder auf privatrechtlicher Grundlage bestehen:

i)

Die öffentlichrechtlichen Versicherungsverhältnisse werden kraft Gesetzes – und damit in der Regel zwangsweise – begründet. Man fasst sie häufig unter dem Begriff Sozialversicherung zusammen. Hierzu gehören z.B. die AHV und die IV, die Kranken- und die Unfallversicherung (im obligatorischen Bereich) sowie die Arbeitslosenversicherung. Die verschiedenen Versicherungsverhältnisse werden in einzelnen Spezialgesetzen und den dazugehörigen Verordnungen detailliert geregelt.

ii)

Wird ein Versicherungsvertrag auf vertraglicher Grundlage begründet, d.h aufgrund von übereinstimmenden Erklärungen der Vertragsparteien, spricht man von einer Privatversicherung. Wegen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit hat sich der Gesetzgeber darauf beschränkt, nur die wichtigsten Merkmale von privatrechtlichen Versicherungsverträgen zu regeln. Massgebend ist dabei das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG). Typische Privatversicherungen sind z.B. die Hausratversicherung und die Motorfahrzeugversicherung.

Zwischen Sozial- und Privatversicherungen kann es zu Überschneidungen und damit zu Streitigkeiten über die Zuständigkeit kommen, welche die Juristen oft vor knifflige Probleme stellen. So ist beispielsweise daran zu denken, dass viele Personen neben der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (= Sozialversicherung) verschiedene Zusatzversicherungen abschliessen (= Privatversicherung), teilweise bei verschiedenen Versicherungsunternehmen. Im Krankheitsfall kann es dann zu Meinungsverschiedenheiten darüber kommen, ob eine bestimmte Leistung von der Grundversicherung oder von der Zusatzversicherung geschuldet ist.

Zunehmende Bedeutung kommt dem Versicherungsaufsichtrecht zu, das sich mit der Regulierung und Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen befasst. So führte beispielsweise die politische Auseinandersetzung über die Verteilung von Überschüssen bei der beruflichen Vorsorge (die „Rentenklau“-Debatte) auch zu einer Diskussion über die angemessene Beaufsichtigung von Vorsorgeeinrichtungen. Der Gesetzgeber hat mit einem neuen Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) die Aufsicht über die Privatversicherungsunternehmen auf eine moderne Grundlage gestellt, doch sind die Reformbestrebungen in diesem Bereich noch nicht abgeschlossen, nicht zuletzt aufgrund der Entwicklungen in der Europäischen Union und auf internationaler Ebene.

Der Lehrstuhl von Prof. Dr. Schnyder befasst sich im Bereich des Versicherungsrechts hauptsächlich mit dem Privatversicherungsrecht und dem Versicherungsaufsichtsrecht. So finden regelmässige Seminare zu aktuellen Fragen des Versicherungsrechts statt, und zahlreiche Publikationen von Prof. Schnyder (auch zusammen mit seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern) befassen sich mit versicherungsrechtlichen Fragestellungen (z.B. David Vasella/Anton K. Schnyder, Haftpflicht- und Privatversicherungsrecht, Bern 2007). Die Vorlesung im Privatversicherungsrecht wird von Prof. Dr. Moritz W. Kuhn gehalten, der als Rechtsanwalt über eine grosse Praxiskenntnis verfügt. Auf Beginn des Herbstsemesters 2007 wurde zudem Prof. Dr. Helmut Heiss an die Universität Zürich berufen; ein Kenner des deutschen- und europäischen Privatversicherungsrechts. Entsprechend dem öffentlichrechtlichen Charakter des Sozialversicherungsrechts wird dieses Fach von den Mitgliedern der Fachgruppe öffentliches Recht betreut.

Beispiel aus dem Privatversicherungsrecht