News175 Jahre UZHAgendaVeranstaltungenFakultätstageAusstellungenBlog

Rechtswissenschaftliche Fakultät

Was ist Strafvollzugsrecht?

Einige theoretische Begriffe

Gefängnis

Im Fall einer vom Gericht verhängten Strafe stellt sich die Frage, wie jene vollzogen wird. Die Art und Weise des Vollzugs hängt normalerweise davon ab, welcher Typ Strafe verhängt wurde und variiert daher, je nachdem, ob es sich um eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Freiheitsstrafe handelt.

Die Geldstrafe ist die zentrale Sanktion des neuen Strafgesetzbuches für Vergehen minderer Schwere (bis zu einem Jahr) und wird in Tagessätzen bemessen. Das Gericht verhängt eine Strafe zwischen 1 Tagessatz und 360 Tagessätzen, wobei die Höhe des Tagessatzes von 1.- bis 3’000.- Franken reichen kann. Die Höhe des Tagessatzes wird individuell nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zur Zeit des Urteils ermittelt. Das Gericht berücksichtigt dabei vor allem die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Den Betrag der Geldstrafe erhält man durch Multiplikation der Anzahl Tagessätze mit dem Betrag pro Tag. Somit würde zum Beispiel ein Richter, der 30 Tagessätze in der Höhe von CHF 45.- pro Tag verhängt, im Gesamten eine Geldstrafe von CHF 1'350.- verhängen.

Der Vorteil dieses Systems liegt nicht nur darin, dass Arm und Reich gleich hart bestraft werden können, sondern auch in der Tatsache, dass die Geldstrafe leicht in eine andere Strafform umgewandelt werden kann. Somit könnte im oben genannten Beispiel die Geldstrafe auch durch 30 Tage gemeinnützige Arbeit oder 30 Tage Freiheitsentzug ersetzt werden. Die Justiz verfügt daher über ein flexibles Sanktionensystem, jedenfalls was Straftaten minderer Schwere betrifft.

Die Freiheitsstrafe war bisher die klassische Sanktion des Strafrechts und soll in Zukunft für schwerwiegende Straftaten eingesetzt werden. Ihr Vollzug findet jedoch nicht nur hinter Gittern statt. Die Sozialisierung des Straftäters ist ihr Hauptanliegen, um ihm dadurch nach dem Vollzug der Strafe die bestmöglichen Bedingungen zur Reintegration in die Gesellschaft zu bieten. Die Ansicht, das Gefängnis sei ein Ort, um Straftäter dauerhaft unschädlich zu machen, wird daher, im Gegensatz zu anderen Ländern wie den USA, im schweizerischen Vollzugsrecht nicht geteilt.

Die Freiheitsstrafe wird im Allgemeinen in Stufen vollzogen. Der Insasse beginnt, im Gefängnis zu arbeiten und seinen täglichen Arbeiten nachzugehen. Später erhält er Urlaub und zuletzt die Möglichkeit, ausserhalb des Gefängnisses zu arbeiten und zu übernachten. Diese Entwicklung dauert jedoch in den meisten Fällen mehrere Jahre. Die letzte Phase des Vollzugs stellt dann die bedingte Entlassung dar. Sie wird gewährt, falls dem Insassen eine gute Führung attestiert werden kann und keine Gefahr für die Gesellschaft vorliegt.

Es gibt Formen des Strafvollzugs, welche negative Nebeneffekte der Haft reduzieren. So erlaubt die Halbgefangenschaft dem Verurteilten, seine Arbeit weiterzuführen und nur die Nächte sowie die Freizeit im Gefängnis zu verbringen.

Eine andere Variante der Sanktionierung, welche sowohl für Freiheitsstrafen wie auch für Geldstrafen und die gemeinnützige Arbeit gilt, ist die bedingte Strafe. Sie hat zum Ziel, den Vollzug der Strafe aufzuschieben, solange sich der Verurteilte während einer bestimmten Probezeit korrekt verhält. Das schweizerische Strafrecht erlaubt zudem, eine teilbedingte Strafe auszusprechen. Ein Teil der Strafe wird unbedingt vollzogen, während der Rest bedingt zur Bewährung ausgesetzt wird. Das heisst, der Verurteilte muss je nach Strafform entweder seine Freiheitsstrafe teilweise absitzen, seine Geldstrafe teilweise bezahlen oder einen Teil der gemeinnützigen Arbeit verrichten.

Bedingt oder teilbedingt können nur Freiheitstrafen für Verbrechen und Vergehen ausgesprochen werden, die nicht mehr als 24 bzw. 30 Monate dauern. Bei Geldstrafen liegt die Grenze bei einem Jahr und bei gemeinnütziger Arbeit bei sechs Monaten.

Bussen für Übertretungen hingegen können nicht bedingt vollzogen werden. Manche finden dies nicht gerecht, da das jetzige Strafensystem darauf hinausläuft, dass manche Straftäter, die sich nur einer Straftat minderer Schwere, d.h. einer Übertretung, schuldig gemacht haben, ihre Strafe verbüssen müssen, wogegen Straftäter, die sich eines Vergehens oder Verbrechens schuldig gemacht haben, mit einer bedingten Strafe rechnen können. Diese Überlegung ist teilweise gerechtfertigt. Jedoch darf man nicht vergessen, dass Vergehen und Verbrechen einen Eintrag ins Strafregister zur Folge haben, was bei Übertretungen nicht der Fall ist.

 

 

Von der Theorie zur Praxis: der "Swissairfall"

Swissair

Im „Swissairfall“ wurden alle Angeklagten freigesprochen. Wäre es zu Verurteilungen gekommen, so hätten einige Angeklagte wohl Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen erhalten. Die Staatsanwaltschaft hatte im Fall von Mario Corti eine Geldstrafe von CHF 1'080'000.- verlangt. Es handelt sich dabei um die höchstmögliche Geldstrafe für die ihm vorgeworfenen Delikte, CHF 3'000.- pro Tagessatz und das für 360 Tage.

Bei Herrn Corti ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der bedingten Strafe erfüllt gewesen wären. Das Gericht hätte die bedingte Geldstrafe aber mit einer (unbedingten) Busse verbinden können. Die meisten Täter sind aber nicht in der Lage, ihre Geldstrafen sofort zu bezahlen. Bei Geldstrafen über 180 Tagessätzen fällt auch die gemeinnützige Arbeit als Alternative nicht in Betracht. In solchen Fällen wird zunächst eine 12-monatige Zahlungsfrist gewährt und der Täter kann ausserdem beantragen, die Summe in Form von Raten abzuzahlen. Eine Verlängerung der Frist kann im Bedarfsfall ebenfalls genehmigt werden. Wer trotz dieser Massnahmen die Geldstrafe nicht oder nicht ganz bezahlt, wird betrieben. Wenn auch die Betreibung nicht zum Ziel führt, ist die Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln. Ein Tagessatz entspicht dabei einem Tag Freiheitsstrafe.

Wie dieses Beispiel zeigt, ist der Strafvollzug nicht immer eine einfache Sache und oftmals unterlaufen sogar Experten Fehler. Die zentrale Idee des Rechts in diesem Bereich ist jedoch, unbedingte Freiheitsstrafe möglichst zu vermeiden.