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Rechtswissenschaftliche Fakultät

Personenrecht

Das Personenrecht befasst sich unter anderem mit der Rechts- und Handlungsfähigkeit von natürlichen und juristischen Personen. Einfach gesagt definiert das Personenrecht wer Rechtssubjekt, also Träger von Rechten und Pflichten ist und in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen solche erworben werden können. Weiter finden sich auch Bestimmungen, die den Namen oder den Wohnsitz einer Person betreffen. Der Erste Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (Art. 11-98bis ZGB) widmet sich dem Personenrecht.