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Rechtswissenschaftliche Fakultät

Scheidung über die Grenze hinweg

Aus dem Übungsbuch „Die abwesende Opernsängerin“ stammt der folgende Fall, der zwar etwas kompliziert erscheinen mag, aber dadurch das Geflecht von internationalen Verträgen zeigt, die je einzelne Fragen verbindlich regeln. Neben den aus solchen Abkommen fliessenden Verpflichtungen bleibt der Schweiz Raum, bestimmte Fragen selbst, durch nationales Recht, zu regeln. Aus beidem ergibt sich schliesslich das für die einzelnen Aspekte dieses Falls massgebende Recht.

Scheidung
Der aus Madrid stammende Pedro Iglesias kam im Jahr 1998 in die Schweiz. Ihm war eine interessante Stelle bei einem Basler Chemieunternehmen angeboten worden. 2000 heiratete er in Basel die Schweizerin Pilar, deren Eltern seinerzeit von Spanien in die Schweiz gezogen waren. In den Jahren 2001 und 2002 wurden die gemeinsamen Kinder Peppino und Silena geboren. 2003 zog die Familie nach Madrid. Nach kurzer, turbulenter Zeit in Spanien zog Pilar zusammen mit den Kindern im Sommer 2004 wieder nach Basel. Am 1. Dezember 2005 reichte die Ehefrau beim Zivilgericht Basel Scheidungsklage ein. Neben der Scheidung der Ehe beantragt sie namentlich, es sei ihr das elterliche Sorgerecht über die zwei Kinder zu übertragen und es sei der Beklagte zu Unterhaltszahlungen an sie und die Kinder zu verpflichten. (…) Die Ehefrau hat Klage beim Zivilgericht Basel eingereicht. Welche Fragen wird sich das Gericht stellen müssen?

(Die Illustration stammt - wie die Illustrationen zu den weiteren Fällen des Übungsbuches - von Thomas Ott. Wir danken ihm und dem Schulthess-Verlag für die freundliche Genehmigung zur Wiedergabe des Bildes.)

(1) Zuständigkeit

Bevor ein Gericht über die eigentliche Frage entscheidet – hier Scheidung und Folgen der Scheidung –, muss es feststellen, ob es dafür überhaupt zuständig ist. Die Zuständigkeit der Gerichte ist im Bereich des Familienrechts mit wenigen Ausnahmen etwas Zwingendes; es steht den Parteien hier nicht frei, nach Belieben ein Gericht auszuwählen. Freilich kann es sein, dass alternativ mehrere Gerichtsstände zur Verfügung stehen.

Wie bereits erwähnt ist die Zuständigkeit der Gerichte eine Frage, die wirtschaftlich eng verflochtene Staaten mit Vorteil in einem Staatsvertrag regeln; dadurch kann sichergestellt werden, dass die Angehörigen verschiedener Staaten nach den gleichen Regeln behandelt werden. Das Lugano-Übereinkommen, das die Schweiz mit der grossen Mehrzahl der europäischen Staaten abgeschlossen hat, regelt die Zuständigkeit der Vertragsstaaten – aber nicht für alle Arten von Streitigkeiten, sondern vor allem für wirtschaftlich bedeutende Fragen. Es verzichtet deshalb darauf, die Zuständigkeit für Scheidungsklagen zu regeln (Art. 1 Ziff. 1 LugÜ), anders als z.B. die Zuständigkeit für Streitigkeiten aus einem Kaufvertrag.

Die Schweiz ist daher frei, diesen Punkt selbst, im nationalen Recht, zu regeln. Anwendbar ist das IPRG: Art. 59 Abs. 1 lit. b IPRG sieht vor, dass die schweizerischen Gerichte im internationalen Verhältnis für Scheidungsklagen auch am Ort des Klägers, hier am Wohnsitz der klagenden Ehefrau in Basel, zuständig sind, sofern sich dieser bereits seit einem Jahr in der Schweiz befindet oder das schweizerische Bürgerrecht besitzt (man möchte verhindern, dass sich jemand nur zur Begründung der schweizerischen Zuständigkeit in der Schweiz niederlässt). Das ist hier der Fall, so dass das Zivilgericht Basel seine Zuständigkeit für die Scheidungsklage bejahen muss.

Dass das Gericht nicht nur für die Frage der Scheidung zuständig ist, sondern auch für das Sorgerecht, ist damit noch nicht sicher. Art. 63 Abs. 1 IPRG sieht zwar vor, dass das Scheidungsgericht in solchen Fällen auch für die Regelung der Nebenfolgen zuständig ist. Wie erwähnt sind aber eine Vielzahl von Abkommen zu beachten: Das Minderjährigenschutz-Übereinkommen („MSA“) ist wie das LugÜ für die Schweiz verbindlich. Es beruht weniger auf wirtschaftlichen Erwägungen, sondern auf dem Gedanken, dass auch der Schutz minderjähriger Personen nach einer internationalen Regelung ruft. Zu diesem Schutz sieht Art. 1 MSA deshalb vor, dass die Gerichte am Ort zuständig sind, an dem die Kinder leben („ihren gewöhnlichen Aufenthalt“ haben). Auch für diese Frage ist das Zivilgericht Basel also zuständig.

Es bleibt die Regelung des Unterhalts (der Ehegatten untereinander und der Kinder), eine weitere Folge der Scheidung. Die Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Frage, die nur (aber immerhin) die vermögensrechtlichen Verhältnisse zwischen den Ehegatten bzw. den Eltern und den Kindern betrifft, untersteht zwar dem LugÜ. Es wäre aber wenig sinnvoll, ein Gericht über die Scheidung als solche und ein anderes über ihre finanziellen Folgen urteilen zu lassen. Art. 5 Ziff. 2 LugÜ sieht deshalb vor, dass das nach nationalem Recht für die Scheidung zuständige Gericht auch für die Regelung ihrer finanziellen Folgen zuständig ist.

Zuletzt bleibt die güterrechtliche Auseinandersetzung. Diese Frage fällt wiederum aus dem Anwendungsbereich des LugÜ heraus. Art. 51 lit. b IPRG erklärt dafür den Scheidungsrichter als zuständig, so dass die Basler Gerichte auch diesbezüglich zuständig sind.

 

(2) Anwendbares Recht

Jetzt, da die Zuständigkeit des Zivilgerichts Basel für die Scheidung und alle Nebenfolgen feststeht, kann auch die Frage des anwendbaren Rechts beantwortet werden. Die Scheidung selbst untersteht schweizerischem Recht: Art. 61 Abs. 1 IPRG. Das ist hier sinnvoll, denn die Verbindung des Falles zur Schweiz ist wohl intensiver als diejenige zu Spanien: Pilar ist Schweizerin und wohnt in der Schweiz. Wäre sie spanische Staatsangehörige, so wäre dem Grundsatz nach spanisches Recht anwendbar (Art. 61 Abs. 2 IPRG). Das zeigt, dass das IPRG eine grosse Zahl von Gesichtspunkten berücksichtigt, um sehr differenziert zu entscheiden, welches Recht Anwendung finden soll. Neben der Staatsangehörigkeit kann vor allem auch der Wohnsitz eine Rolle spielen, ebenso eine vertragliche Vereinbarung über das anwendbare Recht, der Ort, wo sich ein Unfall zuträgt, der Ort, wo jemand verletzt wird, der Lageort eines Grundstücks usw.

Das auf die Zuteilung des Sorgerechts anwendbare Recht berührt die Kinder; anwendbar ist auch für diese Frage das MSA. Nach Art. 2 Abs. 1 MSA ist generell das Recht anwendbar, das am Gerichtsort gilt, hier also schweizerisches Recht (dies aufgrund der Überlegung, dass der Schutz der Kinder zunächst über die Zuständigkeitsregeln gesichert wird; das anwendbare Recht kann deshalb einfach der Zuständigkeit folgen).

Die Regelung des Unterhalts für die Ehefrau und für die Kinder untersteht nicht dem MSA und nicht dem LugÜ. Dennoch: Auch diese Frage stellt sich oft, und sie kann von existentieller Bedeutung sein. Daher wurde ebenfalls sie durch ein Abkommen geregelt, dieses Mal durch das Haager Unterhaltstatutübereinkommen von 1973. Es sieht vor (Art. 8 Abs. 1), dass das auf die Scheidung anwendbare Recht auch den Unterhalt bestimmt. Ebenfalls diesbezüglich ist also schweizerisches Recht anwendbar.

Es bleibt die güterrechtliche Auseinandersetzung. Kein für die Schweiz verbindlicher Staatsvertrag bestimmt hier das anwendbare Recht, wie es auch bei der Zuständigkeit für diese Frage der Fall ist. Wie dort ist es das IPRG, das die Frage entscheidet. Es geht davon aus (Art. 54 Abs. 1 lit. b IPRG), dass diese Frage nicht so sehr mit dem Ort des Scheidungsverfahrens oder dem Wohnsitz des Klägers zusammenhängt, sondern vielmehr mit dem Ort, an dem die Ehegatten während der Ehe zusammengelebt haben; denn das aufzuteilende Vermögen wurde, so ist anzunehmen, an diesem Ort und daher auch nach den Regeln des entsprechenden Staats erwirtschaftet. Anwendbar ist deshalb das Recht am letzten Ort, am dem die Ehegatten zusammen gewohnt haben. Das ist hier Spanien; spanisches Recht kommt daher auf die güterrechtliche Auseinandersetzung zur Anwendung.

(3) Ergebnis

Das Nebeneinander von nationalem Recht und einer Vielzahl von internationalen Abkommen für ganz bestimmte Fragen bringen es mit sich, dass internationale Fälle ausgesprochen komplex sein können. Es hat aber den Vorteil, verschiedene Interessen oder Gesichtspunkte (Schutz von Kindern; Bedeutung der Unterhaltsansprüche; Notwendigkeit international einheitlicher Regeln usw.) miteinander in Einklang zu bringen, soweit das möglich ist.

In unserem Fall führt dies dazu, dass Pilar, die Schweizerin ist und die mit ihren Kindern in der Schweiz lebt, auch in der Schweiz (in Basel) auf Scheidung klagen kann. Das Zivilgericht Basel hat die Klage deshalb inhaltlich zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt nach schweizerischem Recht – mit Ausnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung, also der Aufteilung des gemeinsamen ehelichen Vermögens, das in Spanien erwirtschaftet wurde; hier ist spanisches Recht anwendbar.