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Rechtswissenschaftliche Fakultät

Verfügung

Als Verfügung gilt eine (einseitige) behördliche Anordnung, die im Einzelfall ein Rechtsverhältnis verbindlich regelt, sich auf Öffentliches Recht stützt und die – soweit sie nicht freiwillig befolgt werden – mit rechtlichen Mitteln vollstreckt werden kann.

Strassencafe

Beispiel:

Dem Besitzer eines Restaurants wird während der Sommermonate die Bewilligung zum Betrieb eines Strassencafés auf dem öffentlichen Grund vor seinem Lokal bewilligt. Dabei trifft die zuständige Behörde Anordnungen hinsichtlich der genauen Ausmasse des Cafés, der zulässigen Einrichtungen (Tische, Stühle, etc.) und der Betriebszeiten. Hält sich der Wirt nicht an diese Vorgaben, kann deren Beachtung erzwungen werden. Schlimmstenfalls wird die Bewilligung wieder entzogen und/oder eine vorschriftswidrige Nutzung des öffentlichen Grundes polizeilich unterbunden.

Verfügungen haben gesetzlichen Formvorschriften zu genügen. Sie sind schriftlich zu eröffnen und als solche zu bezeichnen. Neben einer kurzen Begründung mit der Darstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen sind sie mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, welche das zulässige Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz sowie die Rechtsmittelfrist nennt.