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Rechtswissenschaftliche Fakultät

Steuerrecht

Steuern
Steuern sind keine Erfindung der Neuzeit; sie können bis zum Aufkommen der Geldwirtschaft und den Anfängen der Staatenbildung zurückverfolgt werden. Steuern gab es bereits bei den Sumerern und Babyloniern. Auch Ägypten, Griechenland und Rom verfügten über gut entwickelte Steuerordnungen. Im Mittelalter wurde der Finanzbedarf der Gemeinwesen vorwiegend aus den Erträgnissen des Domänenbesitzes der Herrschenden gedeckt. Darüber hinaus wurden aber insbesondere zur Deckung der durch Kriege verursachten ausserordentlichen Ausgaben auch Steuern erhoben. Die Obrigkeit wandte sich jeweils mit einer entsprechenden Bitte (mittelhochdeutsch «Bete» für Bitte, Gebet, aber auch Befehl) an die Untertanen. Darauf ist wohl das Wort «Steuer» zurückzuführen, der althochdeutsche Ausdruck «stiura» bedeutet Stütze, Unterstützung oder Hilfe.

Steuern bilden einen äusserst empfindlichen Eingriff des Staates in grundlegende Rechtspositionen der Individuen. Dieser Eingriff ist – darüber besteht reihum Konsens – erforderlich zur Finanzierung der öffentlichen Aufgaben. Der steuerliche Eingriff hat aber möglichst schonungsvoll zu erfolgen. So hiess es bei den Römern, ein guter Hirte möge seine Schafe scheren, aber nicht häuten. Später wurde daraus der Aphorismus, die Kunst der Besteuerung liege darin, die Gans so zu rupfen, dass sie bei möglichst wenig Geschrei möglichst viele Federn lässt. Seit dem Aufkommen der modernen Einkommenssteuern gilt der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als Leitidee einer rationalen und gerechten Steuerordnung.

Mit den Steuern befassen sich nicht nur die Steuerrechtswissenschaft, sondern auch die Finanzwissenschaft und die betriebswirtschaftliche Steuerlehre. Während die Finanzwissenschaft die volkswirtschaftlich optimale Verteilung der Steuerlasten zum Gegenstand hat und die Auswirkungen der Steuern auf Produktion, Konsum, Wettbewerb und die Steuermoral der Individuen untersucht, versteht die Steuerrechtswissenschaft die Steuererhebung als Rechtsvorgang, nicht als Technik. Das Steuerrecht verarbeitet die Erkenntnisse der Finanzwissenschaft zu allgemein verbindlichen Regeln und Prinzipien und sorgt für deren Durchsetzung. Die Steuerrechtswissenschaft orientiert sich dabei an den Ideen des Rechtsstaats, der Verfassung sowie den ordnenden Leitgedanken, ohne das Augenmass für das in der Praxis Durchsetzbare zu verlieren. Das Steuerrecht sieht die Steuern als Rechtsinstitut, das es nach juristischer Methodik zu erforschen gilt. Es systematisiert den Stoff und erarbeitet eine exakte Terminologie; auch nimmt es aus rechtlicher Sicht zur Steuerpolitik Stellung. So bewegt sich das Steuerrecht im Spannungsfeld von Recht, Politik und Ökonomie. Aufgabe der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre ist es sodann, die Auswirkungen der Steuern auf die inner- und zwischenbetrieblichen Gegebenheiten zu beleuchten. Der Kostenfaktor Steuern wird im Licht der verschiedenen Möglichkeiten unternehmerischen Verhaltens untersucht, verglichen und bei der Planung von unternehmerischen Entscheiden miteinbezogen. Die betriebswirtschaftliche Steuerlehre ermittelt demnach die steuerlichen Folgen möglicher Sachverhaltsgestaltungen und setzt profunde Steuerrechtskenntnisse voraus.

Das Steuerrecht hat demnach die rechtsgleiche Besteuerung aller Steuerzahlenden nach ihrer individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu gewährleisten. Die Steuererhebung muss auf der Grundlage allgemeingültiger Rechtsregeln erfolgen, die vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber erlassen wurden. Es gilt im Steuerrecht mit anderen Worten das strenge Legalitätsprinzip. Der Umfang der Besteuerung bzw. die Fragen wer auf was wieviel müssen im Wesentlichen in einem formellen Gesetz beantwortet sein. Das Steuerrecht hat dem Steuerpflichtigen aber auch ein faires Steuerverfahren zu garantieren und einen gut ausgebauten Rechtsschutz zur Verfügung zu stellen.

 

In der Schweiz werden im Wesentlichen die folgenden Steuern erhoben

  Steuerarten   Bund Kantone Gemeinden
Einkommens- und Vermögenssteuern Einkommenssteuer natürlicher Personen   x x x
  Einkommenssteuer juristischer Personen   x x x
  Vermögenssteuer natürlicher Personen     x x
  Kapitalsteuer juristischer Personen     x x
  Grundstückgewinnsteuer     x x
  Liegenschaftssteuer     x x
  Verrechnungssteuer   x    
  Erbschafts- und Schenkungssteuer     x x
Verbrauchssteuern Mehrwertsteuer   x    
  Mineralölsteuer   x    
  Tabaksteuer   x    
  Biersteuer und Besteuerung gebrannter Wasser   x    
  Automobilsteuer   x    
Transaktionssteuern Stempelabgaben (Emissionsabgabe, Umsatzabgabe, Versicherungsstempel)   x    
  Handänderungssteuer     x x
Besitz- und Aufwandsteuer Nationalstrassenabgabe (Vignette)   x    
  Motorfahrzeugsteuer     x  
  Hundesteuer     x x
  Vergnügungs- und Billetsteuer     x x
  Beherbergungsabgabe     x x
  Kurtaxe       x
Zölle Ein- und Ausfuhrzölle, Zollzuschläge   x    

 

Der Bund nahm 47 Mrd. Franken und die Kantone und Gemeinden 55 Mrd. Franken Steuern ein (Öffentliche Finanzen 2007, Eidgenössisches Finanzdepartement, Bern 2007). Damit wurde 22 % der gesamten Wertschöpfung im Inland (BIP) abgeschöpft.