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Rechtswissenschaftliche Fakultät

Sozialversicherungsrecht

Begriff und Bedeutung der Sozialversicherungen

Sozialversicherungsrecht umfasst alle Regelungen, die der Absicherung der ganzen Bevölkerung oder einzelner ihrer Schichten gegen soziale Risiken dienen; kurz alle Normen, welche die Durchführung der Sozialversicherungen ordnen. Zu den sozialen Risiken zählen Krankheit, Arbeitslosigkeit, Alter, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Familienlasten, Mutterschaft, Invalidität oder Tod der ernährenden Person. Der weitere Zweck der Sozialversicherungen besteht in der Sicherung des sozialen Friedens und dem Schutz eines möglichst grossen Bevölkerungsteils vor dem Verlust der materiellen Existenzgrundlagen.

Spielplatz

Die Sozialversicherungen verwirklichen zu einem wesentlichen Teil das Sozialstaatsprinzip, welches dem Staat die Aufgabe überträgt, seinen Einwohnerinnen und Einwohnern soziale Sicherheit zu gewährleisten. Zur Verwirklichung dieses Auftrages bestehen in der Schweiz verschiedene Sozialversicherungszweige: die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV), die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (bV), die Kranken-, Unfall- und Militärversicherungen sowie die Arbeitslosenversicherung (KV/UV/MV/ALV). Zudem gibt es Ergänzungsleistungen, Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft sowie Familienzulagen.

 

Volks- und Klassenversicherungen

Die einzelnen Zweige sind entweder als Volksversicherungen organisiert, in denen die gesamte Wohnbevölkerung erfasst und abgesichert ist (AHV/IV/KV), oder aber als Klassen- oder Arbeitnehmerversicherungen (bV/UV/ALV). In den Sozialversicherungen gilt grundsätzlich ein Versicherungsobligatorium. Freiwillig ist einzig noch der Abschluss einer Krankentaggeldversicherung im Rahmen des Krankenversicherungsgesetzes, die weitergehende berufliche Vorsorge und, für Selbständigerwerbende, der Beitritt zu den traditionellen Arbeitnehmerversicherungen (UV/bV).

 

Leistungen der Sozialversicherungen

Die Leistungen der Sozialversicherungen sollen dazu dienen, Einbussen und Mehrauslagen abzudecken, die durch den Eintritt eines versicherten sozialen Risikos entstehen. Anders als im Haftpflichtrecht wird nicht der konkrete Schaden berechnet und ersetzt. Vielmehr werden Pauschalleistungen erbracht, die sich in Sachleistungen (Hilfsmittel und Kostenvergütungen) oder Geldleistungen unterteilen lassen. Weil die Sozialversicherungen nicht alle zur gleichen Zeit geplant und umgesetzt, sondern laufend ausgebaut worden sind, kommt es vor, dass bei Eintritt eines Risikos mehrere Versicherungszweige Leistungen erbringen, welchen dann koordiniert werden müssen.

 

Finanzierung

Die Finanzierung der Sozialversicherungen erfolgt u.a. durch Beiträge der Versicherten, deren Bemessung sich je nach Versicherungszweig sehr unterschiedlich gestaltet. Einige Versicherungen werden aus Steuergeldern massiv unterstützt (z.B. IV), andere sind praktisch vollständig durch die Beiträge der Versicherten finanziert (UV, ALV).

 

Komplexe Regelungen

Abschliessend bleibt zu erwähnen, dass sich die Rechtsquellenlage im Sozialversicherungsrecht als sehr komplex erweist. Regelungen finden sich auf Verfassungs-, Gesetzes- und v.a. Verordnungsstufe. Daneben gilt es auch das Satzungsrecht der Versicherungsträger (z.B. Pensionskassenreglemente) sowie Verfahrensbestimmungen ausserhalb der Sozialversicherungsgesetze zu beachten. Zur Klärung eines Einzelproblems müssen in der Regel Normen in unterschiedlichen Erlassen verschiedener Stufen herangezogen werden, weshalb es manchmal schwierig ist, die Übersicht zu behalten – aber gerade deswegen wird das Fach auch an der Universität vertieft, systematisiert und gelehrt.