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Rechtswissenschaftliche Fakultät

Grundrechte

Bundesverfassung

Grundrechte schützen die elementaren Rechte des Individuums. Dabei geht es vor allem um den Schutz einer Freiheitssphäre vor staatlichen Eingriffen, um Gleichbehandlung, um verfahrensmässige Garantien sowie um soziale Gerechtigkeit. Die rechtlichen Grundlagen der Grundrechte finden sich in der Bundesverfassung im ersten Kapitel des 2. Titels, den Kantonsverfassungen, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und den UNO-Menschenrechtspakten. Zu den Grundrechten zählen:

1. Freiheitsrechte

2. Rechtsgleichheit und weitere rechtsstaatliche Garantien

3. Soziale Grundrechte

Beispielfall

Das Parlament des Kantons X verabschiedet eine Änderung des Gastgewerbegesetzes. Danach soll ein Rauchverbot in Gaststätten ausgesprochen werden, um die gesundheitsschädigenden Auswirkungen des Passivrauchens verringern zu können. Der Wirteverband von Kanton X sieht in den vorgeschlagenen Änderungen eine Einschränkung der persönlichen Freiheit sowie der Wirtschaftsfreiheit. Das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) gewährt jedoch keine allgemeine Handlungsfreiheit und Rauchen kann wahrscheinlich nicht zu den elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung gezählt werden (das Bundesgericht hat die Frage offen gelassen). Auch die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) ist nicht tangiert, da den Wirten ihre privatwirtschaftliche Tätigkeit nicht verwehrt wird. Lediglich den Gästen wird untersagt, in Gaststätten zu rauchen. Selbst wenn ein Eingriff in die genannten Freiheitsrechte bejaht würde, wäre er zulässig. Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen zur Einschränkung eines Grundrechtes (Art. 36 Abs. 1-3 BV: gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit) sind erfüllt. Zudem wird der Kerngehalt des Grundrechtes nicht angetastet (Art. 36 Abs. 4 BV).